Flucht- und Rettungspläne
In vielen Unternehmen und öffentlichen Gebäuden werden Flucht- und Rettungspläne zwingend gefordert. Sie sollen im Gefahrenfall den anwesenden Personen eine schnelle Orientierung bieten, um eine geordnete Flucht zu gewährleisten.
Ebenso informiert ein Flucht- und Rettungsplan über die Lage einzelner Brandbekämpfungsmittel und weitere Notfalleinrichtungen, wie zum Beispiel die Sammelstelle.
Wo werden Flucht- und Rettungspläne gefordert?
Unter anderem in der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR A2.3) unter Punkt 10 wird gefordert:
- Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in
Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der
Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.
Weitere Gesetze und Vorschriften:
- Arbeitsschutzgesetz §3 – Grundpflichte des Arbeitgebers und §10 Erste Hilfe und sonstige Maßnahmen
- Arbeitsstättenverordnung (BW) §4 – Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten
- DGUV 1 – Grundsätze der Prävention
- BGV A1 Unfallverhütungsvorschrift – Grundsätze der PräventionSpeichern
- Muster-Verkaufsstättenverordnung
- Muster-Versammlungsstättenverordnung
Was für Unterlagen werden zum Erstellen benötigt?
Um Ihren Plan erstellen zu können, benötigen wir aktuelle Grundrisszeichnungen, die alle Details wie Wände, Türen, Tore, Stützen und so weiter enthalten. Wenn bereits CAD-Pläne oder PDF-Dateien vorliegen, können wir diese übernehmen. Sollte nichts in digitaler Form vorhanden sein, erstellen wir diese mittels vorhandener Bestandspläne.
Wo muss ein Flucht- und Rettungsplan aufgehängt werden?
Die Pläne müssen an Stellen angebracht werden, die allgemein gut zu sehen und zugänglich sind. Zum Beispiel im Eingangsbereich, an Aufzügen der Treppen.
Wann muss ein Flucht- und Rettungsplan aktualisiert werden?
Genauso wie die Brandschutzordnung, müssen Flucht- und Rettungspläne alle zwei Jahre auf Aktualität geprüft werden. Hier wird festgestellt ob eventuelle bauliche Maßnahmen oder sonstige Veränderungen stattgefunden haben und somit die Fluchtwege nicht mehr genutzt werden können.
Wer darf einen Flucht- und Rettungsplan erstellen?
Nach der DIN 14095 und DIN ISO 23601 müssen die Ersteller von Flucht und Rettungsplänen eine befähigte Person sein. Sie müssen Ihre Sachkunde durch ein Zertifikat nachweisen können.
Kontakt
Brandschutz Konrad
Vollmerseckstraße 21a
68753 Waghäusel
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Tel.:07254 / 204 90 64
Mail: info[at]brandschutz-konrad.de
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